Änderung der Schutzfrist in der Pflichtversicherung

 

Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Krankengeld. Hier hat der Gesetzgeber in § 138 Abs. 1 ASVG durch Einfügung der Wendung "... diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung ..." vorgesehen, dass aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Anspruchsberechtigte nur dann Anspruch auf Krankengeld haben, wenn neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit innerhalb von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt.