Aufhebung der Erbschaftssteuer

 

Der VfGH vertritt die Ansicht, daß grundsätzlich keine verfassungsrechlichen Bedenken gegen eine Erbschaftssteuer an sich oder gegen die Heranziehung von Einheitswerten für die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz bestehen.

Der bisher gesetzlich verankerte Steuertatbestand des "Erwerbs von Todes wegen" war dennoch als verfassungswirdrig aufzuheben, da die Ermittlung der Erbschaftssteuer-Bemessungsgrundlage für Grundbesitz durch pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen wiederspiegelt. Es sei gleichheitswidrig anzusehen, daß es für die Bemessung der Erbschaftssteuer nicht darauf ankommt, was jemand konkret heute und jetzt erbt, sondern welchen Wert der Grundbesitz vor Jahrzehnten hatte. Die Aufhebung nur der gesetzlichen Bestimmung über die Bemessungsgrundlage (den dreifachen Einheitswert) hätte aber zu einer ebenfalls verfassungswidrigen Gleichbehandlung von Grundbesitz mit steuerpflichtigem Finanzvermögen geführt. Somit war die gesamte Erbschaftssteuer vom VfGH aufzuheben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Hier wurde dem Gesetzgeber eine großzügige Frist zur "Reparatur" eingeräumt, welche aber laut Aussage der Regierungsparteien ungenutzt verstreichen wird.

Die Schenkungssteuer bleibt durch diese Entscheidung unberührt, es ist jedoch damit zu rechnen, daß auch die Schenkungssteuer auslaufen wird.