Anhebung der Verjährungsfrist

 

In der Bundesabgabenordnung wird die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von bisher 7 auf künftig 10 Jahre verlängert.

Weiters wird die Frist, vorläufig festgesetzte Abgaben wegen Beseitigung einer Ungewissheit im Sinne des § 201 Abs 1 BAO durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, von bisher 10 auf 15 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches angehoben.

Beide Änderungen sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Somit wird vermieden, dass eine bereits eingetretene Verjährung rückwirkend entfällt.