Rigorose Bestrafung bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch

 

Angesichts der nur geringen Bereitschaft vieler Kapitalgesellschaften, die gesetzlich normierten Offenlegungspflichten (insbesondere Einreichung des Jahresabschlusses samt Lagebericht beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag) zu erfüllen, sieht das Budgetbegleitgesetz 2011 für diesbezügliche Verstöße künftig rigorose Strafen vor:

  • Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen nicht zeitgerecht nachkommt (also nicht innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag), wird sie ab 2011 ohne Vorwarnung zwingend (kein Ermessen des Firmenbuchgerichts !) mit einer Zwangsstrafe von EUR 700,00 bestraft (es sei denn, dass die Offenlegung am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung noch bei Gericht einlangt). Bestraft werden sowohl die Organe (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) als auch die Gesellschaft selbst: Eine GmbH mit drei Geschäftsführern wird daher 4 x bestraft !

  • Wird der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht, wird die Zwangsstrafe von EUR 700,00 in der Folge alle zwei Monate verhängt (wiederum verpflichtend !). Bei Organen von mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe ab der 2. Verhängung auf EUR 2.100,00 pro Person, bei Organen von großen Kapitalgesellschaften sogar auf EUR 4.200,00.

  • Von der Verhängung dieser Zwangsstrafverfügung kann das Firmenbuchgericht nur dann absehen, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.

  • Wird gegen die Zwangsstrafverfügung ein begründeter Einspruch erhoben, tritt sie außer Kraft und das ordentliche Zwangsstrafverfahren wird eingeleitet. In diesem Verfahren kann eine Zwangsstrafe im Ausmaß zwischen EUR 700,00 und EUR 3.600,00 verhängt werden. Der Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren verhängt wird, ist auf Kosten des Bestraften zu veröffentlichen. Bei wiederholt festzusetzender Zwangsstrafe gegen Organe von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erhöht sich der Strafrahmen auf das drei- bzw. sechsfache des Strafrahmens für Organe von kleinen Kapitalgesellschaften.

 

Die neuen Zwangsstrafenbestimmungen treten zwar mit 01. Jänner 2011 in Kraft, in der Vergangenheit unterlassene Offenlegungen können aber noch bis 28. Februar 2011 straffrei nachgeholt werden.