Steuerabkommen Schweiz - Österreich

 

 

Am 13. April 2012 haben Schweiz und Österreich ein Abkommen unterzeichnet, welches einerseits die Nachversteuerung von bisher unversteuerten Vermögen und andererseits eine Abzugsteuer für zukünftige Kapitalerträge vorsieht. Geplant ist, dass das Abkommen mit 01. Jänner 2013 in Kraft tritt.

Betroffen vom Abkommen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und sowohl am 31. Dezember 2010 als auch am 01. Jänner 2013 über ein schweizerisches Konto oder Wertpapierdepot mit entsprechenden Vermögenswerten verfügt haben und verfügen. Das Abkommen gilt jedoch nicht für Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Vereine und andere.

Inhalt von Schrankfächern nicht erfasst

Das Abkommen umfasst alle auf einem schweizerischen Konto oder Depot verbuchten Vermögen, wie beispielsweise Geld, Aktien, Investmentfondsanteile, Anleihen, Optionen, Terminkontrakte, usw. Nicht umfasst vom Abkommen sind etwa der Inhalt von Schrankfächern (Schließ- und Tresorfächer) wie Goldbarren, Münzen etc. Durch die Steuerzahlungen im Sinne des Abkommens werden sämtliche hinterzogene Einkommensteuern bzw. Kapitalertragsteuern, Umsatzsteuern sowie die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten.

Zwei Varianten zur Straffreiheit

Zwei Varianten bietet das Abkommen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen an, damit das Vermögen auf einem schweizerischen Konto oder Wertpapierdepot, welches bis dato nicht versteuert wurde, nachträglich besteuert wird und der Steuerpflichtige somit straffrei wird.

  • Leistung einer Einmalzahlung, die von der Schweizer Bank aufgrund einer Pauschalberechnung ermittelt wird und von dieser an das österreichische Finanzamt gezahlt wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden bleibt hierdurch gewahrt
  • Freiwillige Meldung der „schweizerischen“ Vermögenswerte und Zahlung eines Steuerbetrages, der basierend auf den tatsächlichen Vermögenswerten berechnet wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden geht hierdurch jedoch verloren.
    Der Steuerpflichtige muss sich bis 31. Mai 2013 für eine Variante entscheiden. Trifft der Steuerpflichtige bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, so wird vom schweizerischen Geldinstitut automatisch die pauschale Einmalzahlung vorgenommen.

Weiters regelt das Abkommen die zukünftige Besteuerung von Erträgen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang hat der Steuerpflichtige ebenfalls zwei Varianten zur Auswahl. Entweder werden die laufenden Kapitalerträge mit pauschal 25 % besteuert oder die Erträge werden der österreichischen Finanzverwaltung gemeldet und es erfolgt dementsprechend die Besteuerung.