Steuerreform 2012

 

Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen

Ursprünglich sollte bei Verkauf aller Finanztitel wie etwa Anleihen und Aktien, welche auf inländischen Bankdepots liegen, ab 01. September 2011 eine 25 %-ige Kapitalertragsteuer lasten, die von den Banken automatisch abgezogen werden muss. Auf Grund einer oberstgerichtlichen Entscheidung erfolgte die zeitliche Verschiebung der Vermögenszuwachssteuer vom 01. Oktober 2011 auf 01. April 2012, damit die Banken mehr Zeit für die notwendigen Vorbereitungen haben.

Zugleich ist eine Verlängerung der momentan noch gültigen Spekulationsfristen für Aktien, Fondsanteile, Anleihen, Zertifikate sowie Derivate vorgesehen. Die Vermögenszuwachssteuer tritt erst mit 01. April 2012 in Kraft. Als privater Anleger hat man daher bis zum 31. März 2012 realisierte und steuerpflichtige Vermögensgewinne in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und diese dem Einkommensteuertarif zu unterwerfen.

Ein Abzug der KESt für realisierte Vermögensgewinne mit Endbesteuerungswirkung erfolgt erst ab 01. April 2012. Auf Grund der Verschiebung des Inkrafttretens der Vermögenszuwachssteuer ergeben sich zugleich Änderungen hinsichtlich der Altbestandsregelung und der Spekulationsfristen für Wertpapiere. Dabei muss zwischen den Kategorien Aktien und Fondsanteilen einerseits und Forderungswertpapieren und Derivaten unterschieden werden. Aktien sowie Fondsanteile, die vor dem 01. Jänner 2011 erworben wurden, sollen unverändert dem Altbestand zuzuordnen sein. Werden diese außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr veräußert, bleiben Vermögensgewinne steuerfrei. Für Aktien sowie Fondsanteile, die nach dem 31. Dezember 2010, aber vor dem 01. April 2011 angeschafft wurden, soll die Spekulationsfrist von einem Jahr auf 15 Monate verlängert werden. Veräußerungen solcher Fondsanteile, die vor dem 01. April 2012 erfolgen, sollen zum normalen Einkommensteuertarif steuerpflichtig und in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen sein.

Veräußerungen solcher Titel ab dem 01. April 2012 sollen der neuen Vermögenszuwachssteuer von 25 % unterliegen. Bei Forderungswertpapieren (z. B. Anleihen, Zertifikaten) und verbrieften Derivaten soll sich der Stichtag für die Abgrenzung zwischen Neu- und Altbestand vom 30. September 2011 auf 31. März 2012 verschieben. Für Forderungswertpapiere und Derivate, die vor dem 01. Oktober 2011 angeschafft werden, soll nach wie vor eine Spekulationsfrist von einem Jahr mit Tarifbesteuerung gelten.

Verkäufe außerhalb der Ein-Jahres-Frist bleiben steuerfrei. Für jene Forderungswertpapiere und Derivate, die zwischen dem 01. Oktober 2011 und 31. März 2012 entgeltlich erworben werden, sieht die Regierungsvorlage die Anwendung des Spekulationstatbestandes vor. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum erworbene Forderungswertpapiere und Derivate bei einer Veräußerung stets steuerpflichtig sind. Bei Verkäufen bis 31. März 2012 unterliegen diese somit dem progressiven Einkommensteuertarif im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Bei Verkäufen ab 01. April 2012 ist ein besonderer Einkommensteuersatz von 25 % anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn ein Verkauf nach Ablauf von einem Jahr ab Anschaffung stattfindet. Demnach soll die Veräußerung oder sonstige Abwicklung solcher Finanzanlagen stets und wohl ungeachtet allfälliger Spekulationsfristen zur Versteuerung führen.


Abschaffung Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kinderbetreuungspflichten

Mit Jahresbeginn 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft und als Ausgleich bei Pensionseinkünften unter EUR 13.100,00 der Pensionistenabsetzbetrag im gleichen Ausmaß erhöht. Da allerdings der Alleinverdienerabsetzbetrag im Bereich der Topfsonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen Vorteile bringt, konnte es durch den Wegfall zu Benachteiligungen kommen. Das Budgetbegleitgesetz 2012 korrigiert diese Schlechterstellung, indem unter bestimmen Bedingungen erhöhte Sonderausgaben auch dann geltend gemacht werden können, wenn kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht. Der Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von EUR 764,00 steht in Zukunft Pensionisten mit einem steuerpflichtigen Einkommen von bis zu EUR 19.930,00 pro Jahr zu. Voraussetzung dafür ist, dass das jährliche Einkommen des Ehepartners EUR 2.200,00 nicht übersteigt.


Klarstellung: Basis für den Gewinnfreibetrag

Nicht zur Basis für den Gewinnfreibetrag gehören Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden und Zinsen), auf die der besondere Steuersatz von 25 % angewendet wird.

Zur Basis gehören jedoch Übergangsgewinne/-verluste, realisierte Substanzgewinne/-verluste und Gewinne/Verluste aus Derivaten (Verluste allerdings nur mit 50 % steuerwirksam) und Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Tarifbesteuerung.


Kirchenbeitrag - Erhöhung steuerlich absetzbarer Höchstbetrag ab 2012

Ab 2012 kommt es zu einer Erhöhung des Höchstbetrages von EUR 200,00 auf EUR 400,00 pro Jahr und Steuerpflichtigen.


Neugründungsförderungsgesetz

Zur Förderung von Betriebsneugründungen werden diverse Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Neugründung unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben. Dies sind insbesondere Stempelgebühren, die Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren sowie Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 treten ab 01. Jänner 2012 für die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben Änderungen ein:

Wurden bisher im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten diese anfallenden Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer nicht erhoben, so sind nunmehr folgende Regelungen vorgesehen:

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung wird von zwölf Monaten auf 36 Monate ausgedehnt, weil oft im Jahr der Neugründung noch keine Dienstnehmer beschäftigt werden.

Der Zeitraum der tatsächlichen Befreiung von den Lohnabgaben bleibt weiterhin mit zwölf Monaten beschränkt, beginnt jedoch erst mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers. In den ersten zwölf Monaten ab dem Monat der Neugründing, gibt es hinsichtlich der Anzahl der Arbeitnehmer keine Einschränkung. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, wird die Begünstigung nur mehr für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmer gewährt.

Die Änderung ist für Neugründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen.


Auslandsmontage 2012

Nachdem 2011 nur eine Übergangsregelung gegolten hat, wurde das Montageprivileg für Arbeitnehmer im Anlagenbau ab 01. Jänner 2012 endgültig neu geregelt.

Um künftig das Montageprivileg nützen zu können, muss der ausländische Einsatzort mindestens 400 km Luftlinie vom österreichischen Staatsgebiet entfernt sein und die Arbeit darf nicht in einer Betriebsstätte des Unternehmens erfolgen, wobei Baustellen nicht zu den Betriebsstätten zählen.
 
Die Auslandstätigkeit darf nicht auf Dauer angelegt sein, muss aber für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Monat ausgeübt werden. Die Arbeit muss entweder unter erschwerten Bedingungen (vergleichbar mit den Anforderungen für die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage) oder in einem Land erfolgen, in dem erschwerte Bedingungen vorherrschen (Klima, Infrastruktur, Reisewarnung wegen Kriegs- oder Terrorgefahr etc. ).

Solange ein Mitarbeiter auf Auslandsmontage ist, sind 60 % seines laufenden Einkommens steuerbefreit. Die steuerfreien Einkünfte fließen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer ein. Damit sind diese Abgaben nur von den restlichen 40 % des monatlichen Entgelts zu berechnen. Allerdings ist der Vorteil limitiert: Der steuerfreie Betrag darf die ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)-Höchstbemessungsgrundlage nicht überschreiten (2012: EUR 4.230,00 / Monat).
Die Steuerfreiheit geht verloren, wenn dem Arbeitnehmer mehr als eine Familienheimfahrt pro Monat oder die Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage steuerfrei ausbezahlt wird. Wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Reisekosten, Aufwendungen für Familienheimfahrten oder doppelten Haushaltskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten absetzt, verliert er ebenfalls die Steuerfreiheit nach dem neuen Montageprivileg.
Für derzeit begünstigte Auslandstätigkeiten, die nicht unter das neue Montageprivileg fallen, weil sie weniger als 400 km von Österreich entfernt ausgeübt werden, gilt die bisherige Übergangsregelung noch für 2012 weiter. Es sind dafür aber im nächsten Jahr nur mehr 33% des laufenden monatlichen Entgelts für Auslandsmontagen steuerfrei.