Steuerlich abzugsfähige Spenden

 

Ab dem 1. Jänner 2012 wurde die Begünstigung des Spendenabzugs auf Organisationen ausgedehnt, die sich dem Umwelt-, Natur- oder Artenschutz widmen, auf die Betreuung von Tieren in behördlich genehmigten Tierheimen und auf freiwillige Feuerwehren und landesfeuerwehrverbände. Spenden an diese Empfänger sind abzugsfähig, wenn die Zahlung ab 2012 erfolgt.

Im Zeitpunkt der Zahlung müssen die Spendenempfänger in der Liste der begünstigten Spendenempfänger beim Bundesministerium für Finanzen eingetragen sein (Einzusehen ist die Liste der begünstigten Spendenempfänger hier). Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände müssen nicht auf einer Liste angeführt sein.

Es sind sowohl Spenden von Privatpersonen (als Sonderausgaben) als auch von Unternehmen aus dem Betriebsvermögen (als Betriebsausgaben) absetzbar. Bei Privatspenden werden nur Geldspenden anerkannt. Unternehmen können auch Sachspenden (z. B. eigene Erzeugnisse) mit steuermindernder Wirkung zuwenden. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen. Der Restbuchwert kann nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert muss nicht als Betriebseinnahme angesetzt werden. Nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge.

Die Grenze für den Spendenabzug beträgt maximal 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte. Unternehmensspenden sind mit 10 % des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, können bis höchstens 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahres als Sonderausgaben abgesetzt werden, wobei in diese 10 %-Grenze auch die abgesetzten Betriebsausgaben einzurechnen sind. Diese Regelung gilt für Spenden ab 2012. Für Spenden bis 31.12.2011 können Unternehmer, die an mildtätige Vereine oder Einrichtungen, sowohl betrieblich als auch privat spenden, beide 10 %-Grenzen ausnutzen. Bei Spenden für Wissenschaft und Erwachsenenbildung erfolgt allerdings bereits jetzt eine Anrechnung der bereits als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden auf die Privatspenden.

Spenden als Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung geltend zu machen, Spenden als Sonderausgaben müssen in die Einkommensteuererklärung bzw. die Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes sind die Spenden belegmäßig nachzuweisen.