Forderungsverzicht durch den Gesellschafter
Im Wartungserlass 2007 wurde nun auch die Änderung betreffend Forderungsverzichte (§ 8 Abs. 1 KStG) gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2007 berücksichtigt.
Dies bedeutet, daß ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht des Gesellschafters auf seine Forderung gegenüber der Gesellschaft nur in Höhe des werthaltigen Teils eine (steuerneutrale) Einlage darstellt. Ein nicht werthaltiger Teil dieser Forderung ist bei der Gesellschaft steuerwirksam zu behandeln.