Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG)
Gleichzeitig mit dem Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer (31. Juli 2008) ist eine Verpflichtung zur Meldung von Schenkungen eingeführt worden. Damit soll vor allem vermieden werden, daß Schenkungen zur Begründung von ungeklärten Vermögenszuwächsen vorgetäuscht werdn. Keine Meldepflicht besteht für die Schenkung von Grundstücken, da diese weiterhin der Grunderwerbsteuer unterliegen und die Schenkung dadurch ohnehin dem Finanzamt angezeigt wird. Meldepflichtig werden Schenkungen zwischen nahen Verwandten ab EUR 50.000,00, wobei mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen sind. Bei Schenkungen unter Fremden beträgt die Grenze EUR 15.000,00, wobei alle Schenkungen innerhalb von 5 Jahren zusammenzurechnen sind. Meldepflichtig sind sowohl der Geber als auch der Beschenkte, die Meldepflicht besteht innerhalb von drei Monaten. Wird die Meldung unterlassen, kann eine Strafe bis zu 10 % des Zuwendungswertes verhängt werden.