Erhöhung der Zwangsstrafen bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses 2005 binnen 9 Monaten

 

Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 von Kapitalgesellschaften an das Firmenbuchgericht bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag gem. § 277 Abs. 1 HGB ist gem. § 24 FBG mit Zwangsstrafe von bis zu EUR 3.600,00 bedroht. Eine Erhöhung kann laut Publizitätsrichtlinien-Gesetz (PuG) vom 26. Juni 2006 bereits für den Abschluss 2005 gem. § 283 Abs. 3 HGB ab 01. Juli 2006 verhängt werden, wenn die Einreichung nicht 2 Monate nach Rechtskraft der Erstvorschreibung erfolgt und zwar in der HÖhe von bis zu weiteren EUR 3.600,00. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften erhöht sich der Betrag bis zu EUR 10.800,00 und für große Kapitalgesellschaften auf bis zu EUR 21.600,00, wenn die Einreichung auch nach der 2. Vorschreibung der Zwangsstrafe nicht erfolgt. Der Jahresabschluss ist seit 1. Juli 2006 nicht mehr 3-fach, sondern 1-fach einzureichen.