EU-Mehrwertsteuerpaket / EORI-Nummer

 

Mit der neuen Mehrwertsteuer-Richtlinie will die EU gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer schaffen, die gemeinschaftsweit Dienstleistungen erbringen. Weiters wird die Vereinfachung des EU-Mehrwertsteuersystems angestrebt.

 

  1. Die neue Grundregel für Dienstleistungen an Unternehmer
    Dienstleistungen an Unternehmer sind an dem Ort steuerbar, an dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Empfängerortprinzip). Ist der Leistungserbringer nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, so geht die Steuerschuld für die Dienstleistung zwingend auf den Leistungsempfänger über (reverse charge). Dies bedeutet, dass der leistende Unternehmer eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen muss, diese jedoch in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen hat.

  2. Grundregel für Dienstleistungen an Nichtunternehmer
    Hier gibt es keine Änderung: Die Dienstleistung ist an dem Ort steuerbar, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Unternehmerortprinzip). Der Unternehmer stellt eine ganz normale Rechnung mit Umsatzsteuer aus.

  3. Die Sonderregeln für Dienstleistungen an Unternehmer

    • Grundstücksleistungen:
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind dort steuerbar, wo das betreffende Gründstück gelegen ist.

    • Personenbeförderung
      Die Beförderung von Personen ist an dem Ort steuerbar, wo die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.

    • Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kunst, des Sports, der Wissenschaft, der Unterhaltung, etc.
      Dienstleistungen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen (wie Messen und Ausstellungen) sind an dem Ort steuerbar, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden. Ab 01.01.2011 wird dieser Artikel dahingehend geändert, dass er sich nur mehr auf Eintrittsberechtigungen (und damit zusammenhängende Dienstleistungen) für Veranstaltungen im o.a. Sinn bezieht und die Besteuerung an dem Ort erfolgt, an dem die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

    • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
      Diese Dienstleistungen sind grundsätzlich an dem Ort steuerbar, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Werden sie allerdings an Bord eines Schiffes, eines Flugzeuges oder in der Eisenbahn während des innerhalb des Gemeinschaftsgebietes stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht, sind sie am Abgangsort der Personenbeförderung steuerbar.

    • Vermietung von Beförderungsmitteln
      Die kurzfristige Vermietung (i.d.R. nicht länger als 30 Tage) eines Beförderungsmittels ist an dem Ort steuerbar, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Bei einer darüber hinaus gehenden, längerfristigen Vermietung gilt die Grundregel.


  4. Die Sonderregeln für Dienstleistungen an Nichtunternehmer

    • Vermittlungsleistungen
      Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer sind an dem Ort steuerbar, an dem auch der vermittelte Umsatz steuerbar ist.


    • Grundstücksleistungen
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind dort steuerbar, wo das betreffende Gründstück gelegen ist.

    • Personenbeförderung
      Die Beförderung von Personen ist an dem Ort steuerbar, wo die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.

    • Güterbeförderung
      Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen an Nichtunternehmer sind am Abgangsort steuerbar. Alle anderen Güterbeförderungen an Nichtunternehmer sind an dem Ort steuerbar, wo die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.

    • Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kunst, des Sports, der Wissenschaft, der Unterhaltung, etc.
      Dienstleistungen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen (wie Messen und Ausstellungen) sind an dem Ort steuerbar, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden.

    • Nebentätigkeiten zu Beförderungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
      Nebentätigkeiten zu Beförderungen (Beladen, Entladen, etc.) sowie Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (einschließlich der Begutachtung solcher Gegenstände) sind an dem Ort steuerbar, an dem sie tatsächlich erbracht werden.

    • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
      Diese Dienstleistungen sind grundsätzlich an dem Ort steuerbar, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Werden sie allerdings an Bord eines Schiffes, eines Flugzeuges oder in der Eisenbahn während des innerhalb des Gemeinschaftsgebietes stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht, sind sie am Abgangsort der Personenbeförderung steuerbar.

    • Vermietung von Beförderungsmitteln
      Die kurzfristige Vermietung (i.d.R. nicht länger als 30 Tage) eines Beförderungsmittels ist an dem Ort steuerbar, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Bei einer darüber hinaus gehenden, längerfristigen Vermietung gilt die Grundregel. Ab 01.01.2013 kommt es insoweit zu einer Änderung dieses Artikels, als längerfristige Vermietungen an Nichtunternehmer dort steuerbar werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (Empfängerortprinzip).

    • Elektronische Dienstleistungen
      Werden elektronische Dienstleistungen durch einen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmer an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbracht, sind diese Dienstleistungen im Ansässigkeitsstaat des jeweiligen Leistungsempfängers steuerbar.

    • Katalogleistungen
      Werden "Katalogleistungen" im Sinne des § 3a (10) UStG (ausgenommen Vermittlungsleistungen) an Nichtunternehmer, die im Drittlandsgebiet ansässig sind, erbracht, gelten diese Dienstleistungen als im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar. Ist der Leistungsempfänger hingegen ein Nichtunternehmer mit Ansässigkeit im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Grundregel.

    • Änderungen für bestimmte Dienstleistungen an Nichtunternehmer ab 01.01.2015
      Ab 01.01.2015 sind Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden, stets dort steuerbar, wo der jeweilige Leistungsempfänger ansässig ist.

     

     

    Auch in Zollangelegenheiten gibt es ab 01.01.2010 Änderungen:

    Alle Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auch Tätigkeiten ausüben (auch passiv), die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z.B. als Importeur, Exporteur, Anmelder, Bewilligungsinhaber für ein Zollverfahren, etc.), benötigen ab 01.01.2010 zwingend eine EORI-Nummer.

    Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen wird die Bearbeitungsdauer eines Antrags zumindest 10 bis 14 Tage dauern. Wir empfehlen daher, den Antrag auf Vergabe einer EORI-Nummer ehestmöglich hier zu stellen.