Strafzuschlag für anonyme Zahlungen

 

Zusätzlich zur 25 %igen Körperschaftsteuer ist ein Zuschlag von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

Dadurch wird folgendes bewirkt: Wurden bisher Zahlungen einer Körperschaft an natürliche Personen geleistet, welche diese Zahlungen nicht der Einkommensteuer unterzogen, konnte so eine bis zu 25 %ige Steuerersparnis erzielt werden (25 % Körperschaftsteuer versus bis zu 50 % Einkommensteuer). Dieser Steuervorteil soll durch den neuen "Strafzuschlag" wegfallen.

Natürlich ist dieser Körperschaftsteuer-Zuschlag nicht bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen.