Pflegekarenz

 

 

Ab 01. Jänner 2014 soll es, basierend auf einem Gesetzesentwurf der Regierung, eine Pflegekarenz bzw. eine Pflegeteilzeit zur Entlastung pflegender Angehöriger geben. Es besteht dabei für Arbeitnehmer die Möglichkeit, für eine Dauer von ein bis drei Monaten eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit mit ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Pflegekarenz kann grundsätzlich nur einmal für dieselbe zu pflegende Person angetreten werden. Bei einer Verschlechterung des Zustandes - einhergehend mit einer Erhöhung der Pflegestufe - auch ein weiteres Mal. Es kann nur die Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz sowie Pflegeteilzeit die Pflegestufe 3 zuerkannt wurde. Für Angehörige von Kindern und Demenzkranken reicht Pflegestufe 1. Nimmt man Pflegeteilzeit in Anspruch, darf die Arbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden reduziert werden.


Als Ausgleich erhalten Arbeitnehmer ein Pflegekarenzgeld. Das Pflegekarenzgeld orientiert sich am zuletzt bezogenen Gehalt, beträgt jedoch maximal EUR 1.400,00 und gebührt höchstens für sechs Monate. Das Pflegekarenzgeld wird beim Bundessozialamt beantragt. Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung aliquot auf Basis des Einkommens errechnet. Familienzuschläge werden wie beim Arbeitslosengeld ebenfalls ausbezahlt.

Als Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der karenzierte Arbeitnehmer muss vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes ununterbrochen drei Monate nach den Bestimmungen des ASVG vollversichert beschäftigt gewesen sein. War der Arbeitnehmer nur geringfügig beschäftigt, gebührt kein Pflegekarenzgeld. Bezieher von Pflegekarenzgeld sollen nach dem ASVG in die Teilversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) aufgenommen werden. Die Beiträge zu diesen Versicherungen sollen zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden.

Wird das Arbeitsverhältnis während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit vom Arbeitnehmer aufgelöst, soll auch grundsätzlich der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld enden. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit seitens des Arbeitgebers, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich geplante Dauer. Bei Pflegeteilzeit soll dabei das Pflegekarenzgeld (unter dem Aspekt eines Einkommensersatzes) in voller Höhe geleistet werden.

Eine finanzielle Unterstützung ist auch für die Familienhospizkarenz geplant. Personen, die sterbende Angehörige begleiten und schwerst erkrankte Kinder zu betreuen haben, sollen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld haben.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.