Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden

 

In Zusammenhang mit Naturkatastrophen wie der aktuellen Hochwasserkatastrophe sind insbesondere folgende steuerliche Erleichterungen für betroffene Unternehmen zu beachten:

Beschädigte Güter dürfen - je nach Beschädigungsgrad - teilweise oder gänzlich steuerlich wie unternehmensrechtlich außerplanmäßig abgeschrieben werden. Reparaturkosten sind grundsätzlich als sofortiger Aufwand steuerlich absetzbar. Anschaffungskosten für Neubeschaffungen sind auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 EStG steuerfrei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Gegenzug Aufwendungen und Ausgaben (Reparaturkosten, Neuanschaffung), die mit diesen steuerfreien Zuwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gem. § 20 Abs. 2 EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Gem. § 4a EStG sind Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger aus der Liste des Bundesministeriums für Finanzen bis zu einem Betrag von 10 % des Gewinnes des laufenden Geschäftsjahres (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gem. § 4a Abs. 6 EStG zählen seit 2012 auch Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände zu den begünstigten Spendenempfängern.

Weiters sind gem. § 4 Abs. 4 Z. 9 EStG Sachhilfen und Geldhilfen im Rahmen von Katastrophenfällen (unabhängig vom Spendenempfänger) abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen. Ein Werbezweck besteht nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen unter anderem dann, wenn eine Darstellung der Spendenmaßnahme auf der Firmenwebsite erfolgt.

 

Im Privatbereich sind Katastrophenschäden gem. § 34 Abs. 6 EStG ohne Kürzung durch einen Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gem. Rz 838 LStR ein bloßer Vermögenschaden in Folge einer Naturkatastrophe noch keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögenschadens können steuerlich abgesetzt werden. Dabei sind die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände absetzbar. Sofern Zweitwohnsitze betroffen sind, gilt die steuerliche Absetzbarkeit jedoch nur für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, nicht für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung beschädigter Gegenstände.

Um die außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, muss nicht auf die Veranlagung 2013 (welche frühestens 2014 erfolgt) gewartet werden. Es kann bereits in 2013 ein Freibetragsbescheid für das laufende Jahr beantragt werden, mit welchem der Arbeitgeber berechtigt ist, die monatlich einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend zu reduzieren.