Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar



Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zum einem Betrag von EUR 2.300,00 pro Jahr und Kind steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses in Höhe von EUR 500,00). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z.B. Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Kosten für die Ferienbetreuung unter pädagogisch qualifizierter Betreuung können nach einem aktuellen BMF-Erlass komplett steuerlich geltend gemacht werden.