Änderungen im Sozialversicherungsrecht

 

1. Ausschüttungen und Sozialversicherung


Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) wird in Kürze Fragebögen an GmbH-Gesellschafter versenden, um Ausschüttungen zu erheben.

Ausschüttungen zählen nämlich ebenfalls zur SV-Bemessungsgrundlage, scheinen aber nicht in den Einkommensteuererklärungen auf und sind somit nicht für die SVA ersichtlich.

Laut Auskunft der SVA wird bei Nichtbeantwortung der Fragebögen automatisch die Höchstbeitragsgrundlage zur Bemessung herangezogen.

 

2. Verzugszinsen für ASVG- und GSVG-Beiträge ab 01. Jänner 2014

Für ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, sind jährliche Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 8 Prozentpunkte zu berechnen.

Für die Festsetzung des jährlichen Verzugszinsensatzes wird der Basiszinssatz herangezogen, der am 31. Oktober des vorangehenden Kalenderjahres gilt. Ende Oktober 2013 betrug der Basiszinssatz -0,12 %, sodass die Verzugszinsen für ausständige SV-Beiträge ab 01. Jänner 2014 7,88 % betragen.

 

3. Meldungserstattung via ELDA ab 01. Jänner 2014 verpflichtend

Mit dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2013 wird die An- und Abmeldung von Dienstnehmern via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) ab 01. Jänner 2014 für alle Personengesellschaften und juristischen Personen verpflichtend.

Die Meldung in Papierform ist ab 01. Jänner 2014 grundsätzlich nicht mehr möglich. Meldungserstattungen mittels Papierformular stellen einen Meldeverstoß dar, der sanktioniert werden kann. Lediglich bei Unzumutbarkeit und nachweislich unverschuldetem Ausfall einen wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung sind andere Meldungsarten zulässig.

Für natürliche Personen (Einzelunternehmen, Privathaushalte, etc.) sowie bei der Erstattung der Mindestangaben-Anmeldung kommt es zu keinen Änderungen.

 

4. Service-Entgelt für die e-card 2014

Der Jahresbeitrag für die e-card fällt für alle Personen an, die am 15. November eines Jahres in einem krankenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis (ausgenommen geringfügige Beschäftigung) stehen.

Das Service-Entgelt für 2014 beträgt EUR 10,30. Erstmals ist für mitversicherte Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährten kein Service-Entgelt mehr zu entrichten.

Das Service-Entgelt 2014 ist bei Betrieben, die ihre Beiträge im Lohnsummenverfahren (Selbstabrechner) abrechnen, mit der Beitragsnachweisung für November in der Verrechnungsgruppe N89 an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Die Einzahlung hat durch den Dienstgeber zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November 2013 bis spätestens 16. Dezember 2013 zu erfolgen.

Vorschreibebetriebe haben die Summe aller einzuhebenden Service-Entgelte 2014 mit dem Formular "Meldung zum Service-Entgelt" bis zum 09. Dezember 2013 bekannt zu geben.