Verschärfungen bei der Selbstanzeige

Die Regelungen zur strafaufhebenden Selbstanzeige werden in zwei wesentlichen Punkten verschärft. Zum einem ist eine wiederholte Selbstanzeige mit strafaufhebender Wirkung nicht mehr zulässig, zum anderen muss, sofern die Selbstanzeige anlässlich finanzbehördlicher Prüfungsmaßnahmen (z.B. anlässlich einer Außenprüfung oder einer Nachschau) erstattet wird, ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden, um eine strafaufhebende Wirkung zu erzielen.

 

Entfall der Straffreiheit für wiederholte Selbstanzeigen

Bisher war es in bestimmten Fällen möglich, im Zusammenhang mit einer Abgabenart (zB USt oder KöSt) auch mehrmals Selbstanzeige zu erstatten. Lediglich ein 25%-iger Abgabenzuschlag war zu entrichten, die strafaufhebende Wirkung wurde gewährt. Diese Möglichkeit wurde durch die Neuregelung nunmehr ersatzlos gestrichen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ab 1. Oktober 2014 nur mehr dann möglich, wenn nicht schon einmal eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruches erstattet wurde. Ausgenommen davon sind lediglich Vorauszahlungen.

Beachten Sie in der Praxis, dass die neue Regelung vorsätzlich, aber auch fahrlässig begangene Finanzvergehen umfasst. Es ist auch irrelevant, ob nun die Selbstanzeige vorsätzlich, fahrlässig oder gar unverschuldet unvollständig erstattet wurde. Eine weitere nachträgliche Selbstanzeige ist nicht mehr strafbefreiend, sie stellt lediglich einen Milderungsgrund dar.

Durch die aktuelle Novelle ist nunmehr hinsichtlich des Instruments „Selbstanzeige“ ein Umdenken erforderlich. Eine ausführliche Vorbereitung und vollständige Erfassung aller Unrichtigkeiten im Hinblick auf einen Abgabenanspruch sind nötig, um eine Strafe durch zu spät erkannte Fehler zu vermeiden. Im Falle der Unvollständigkeit wirkt die Anzeige zwar im angegebenen Umfang strafbefreiend, darüber hinaus ist aber keine Straffreiheit mehr gegeben.

 

Straffreiheit nach Entrichtung eines (Straf-)Zuschlages bei Betriebsprüfungen

Die  Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen ab 1. Oktober 2014 werden auch strenger, wenn diese anlässlich finanzbehördlicher Prüfungsmaßnahmen erstattet werden. Künftig werden sie mit progressiv gestaffelten Zuschlägen zwischen 5 % und 30 % sanktioniert.

Bei einer Abgabenverkürzung

  • bis zu EUR 33.000,00 beträgt der Zuschlag 5 %;
  • über EUR 33.000,00 bis zu EUR 100.000,00 beträgt der Zuschlag 15 %;
  • über EUR 100.000,00 bis zu EUR 250.000,00 beträgt der Zuschlag 20 %;
  • über EUR 250.000,00 beträgt der Zuschlag 30 %.

Die Zuschläge fallen jedoch nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen an.

In der Praxis ist daher nun besonderes Augenmerk auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder Bekanntgabe der Prüfungshandlung zu legen.

Auch der Verschuldensgrad spielt eine große Rolle.

Zusammenfassend lässt sich die neue Bestimmung  wie folgt erläutern:

  • Ab Anmeldung /Bekanntgabe bis zum Beginn einer Prüfung:

Bei leicht fahrlässigen Delikten: Selbstanzeige strafaufhebend und ohne Zuschlag

Bei grob fahrlässigen  Delikten: Zuschlag neu

Bei vorsätzlichen Delikten: Zuschlag neu

  • Ab Beginn einer Prüfung:

Leicht fahrlässige Delikte: Selbstanzeige strafaufhebend und ohne Zuschlag

Grob fahrlässige Delikte: Zuschlag neu

Vorsätzliche Delikte: wie bisher keine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich (Sperrwirkung)

 

Es wird daher künftig in Bezug auf den Verschuldensgrad vermehrt auf die Formulierung in der Selbstanzeige ankommen, um einen allfälligen Strafzuschlag zu vermeiden. Beachten Sie aber auch, dass es durchaus mit Risiken verbunden sein kann, vor Beginn der Prüfungshandlung von Fahrlässigkeit auszugehen, um dann später mit den wesentlich verschärften Folgen eines Vorsatzdeliktes konfrontiert zu werden.