Gesetz gegen Lohndumping
Mit 1. Jänner 2017 tritt das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft. Dieses enthält Bestimmungen für die Bezahlung von Arbeitnehmern, entsendeten Arbeitskräften und die Vorgehensweise bei Unterentlohnung, zum Teil sind drastische Strafen in den §§ 25 ff LSD-BG vorgesehen. Eine Generalunternehmerhaftung gibt es nicht (nur für den Baubereich). Auch für aus dem Ausland entsendete Mitarbeiter gelten die in Österreich geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Kollektivvertrag, Arbeitszeitbestimmungen usw.). Bei Vergleich bzw. „tätiger Reue“, Nachzahlung oder leichter Fahrlässigkeit entfällt die Strafbarkeit.