Die neue Finanzpolizei
Die 2011 aus der Taufe gehobene „Finanzpolizei“ ist der Nachfolger der bereits bis dato bestehenden Sondereinheit der Finanzämter „KIAB“. Ein neuer Name und erweiterte Befugnisse sollen die programmierte Zielsetzung unterstreichen, Abgaben- und Sozialbetrug aktueller und rascher zu bekämpfen.
Dabei wird das Kernteam der ehemaligen KIAB um den sogenannten „Pool Finanzpolizei“ ergänzt: bedarfsorientiert steht je Finanzamt zusätzlich ein Pool von MitarbeiterInnen (u.a. aus der Betriebsprüfung) zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzpolizei zur Verfügung.
Die finanzpolizeiliche Tätigkeit umfasst im Wesentlichen Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten zum Zwecke der Abgabenerhebung sowie „ordnungspolitische Maßnahmen“. Letztere sind insbesondere die Kontrolle der Vorgaben Arbeitsmarktrechts, weiters die Aufdeckung von Verstößen gegen die Bestimmungen des AVRAG, des AlVG, der Gewerbeordnung oder der Strafbestimmungen des StGB gegen Sozialbetrug. Auch die Einhaltung des Glückspielgesetzes soll von der Finanzpolizei überwacht werden: Im Rahmen dessen sind Kontrollen von Betriebsstätten und -räumlichkeiten und der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes vorgesehen: dies geht bis hin zur vorläufigen Beschlagnahme von illegalen Glücksspielapparaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln.
Je nach Materie stehen den Finanzbehörden unterschiedliche Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben zu. Anlässlich der Schaffung der Finanzpolizei im AVOG hinzugekommen sind das Betretungsrecht, das Anhalterecht und das Recht auf Identitätsfeststellung. Vom Betretungsrecht und vom Recht auf Identitätsfeststellung darf die Finanzpolizei legalerweise nur dann Gebrauch machen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen wurde. Die Anhaltung und Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der mitgeführten Güter und das Auskunftsverlangen ist der Finanzpolizei gegenüber jedermann/frau und ohne besonderen Grund erlaubt.
Ein gewaltsames Erzwingen der vorgenannten Befugnisse ist allerdings nicht zulässig: die Anwendung von Zwangsgewalt wäre nur aus finanzstrafrechtlichen Gründen und im Rahmen der dort vorgegebenen Regeln erlaubt.