Neues AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz

 

Dieses besagt folgendes:

Wird von einem Unternehmen ein anderes Unternehmen beauftragt, Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG zu erbringen, so haftet das beauftragende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die vom beauftragten Subunternehmer beim Krankenversicherungsträger abzuführen sind, im Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes.

Diese Haftung kann geltend gemacht werden, wenn zur Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge erfolglos Exekution beim Subunternehmer geführt wurde oder bei diesem ein Insolvenztatbestand vorliegt.

Die Haftung entfällt in den folgenden zwei Fällen:

  1. Gleichzeitig mit der Zahlung des Werklohnes werden 20 % davon einbehalten und direkt an das Dienstleistungszentrum der Krankenkasse überwiesen
  2. Keine Haftung entsteht, wenn der Subunternehmer im Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen ("HFU-Gesamtliste") des Dienstleistungszentrums geführt wird. Aufnahme in dieser Liste finden Unternehmen nach schriftlichem Antrag, wenn dieses mindestens seit drei Jahren Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG erbringt und keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweist.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist der 1. September 2009.

Ab 1. Juli 2011 erfolgt eine Erweiterung der Auftraggeberhaftung:

Zur weiteren Vermeidung von Betrugsaktivitäten wird die Auftraggeberhaftung auf die Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) des Auftragnehmers (max. jedoch 5 % des geleisteten Werklohnes) ausgeweitet. Diese Haftung entfällt ebenfalls wie die bereits bestehende Haftung, wenn das leistende Unternehmen in der HFU-Gesamtliste geführt wird oder wenn der Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Krankenkasse überwiesen wird.