Verlust des Vorsteuerabzuges bei ungültiger UID-Nummer des Rechnungslegers

 

Obwohl die Umsatzsteuerrichtlinien keine Verpflichtung des Rechnungsempfängers zur Überprüfung der UID-Nummer des leistenden Unternehmers vorsieht (es reicht aus, daß die Rechnung eine UID-Nummer ausweist), hat der Unabhängige Finanzsenat in der Entscheidung vom 25. Oktober 2007 klargestellt, daß der Vorsteuerabzug entfällt, wenn die in der Rechnung angeführte UID-Nummer des Rechnungslegers nicht korrekt ist und sich diese Ungültigkeit durch eine Selbstabfrage leicht hätte feststellen lassen. Die Selbstabfrage kann auf dieser Homepage durchgeführt werden.