Wiedereinführung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen wieder eingeführt.

Neu gegenüber der bisherigen Regelung sind folgende Punkte:

  • Die zur Deckung geeigneten Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherungen dürfen nur die Pensionszusage besichern. Eine zusätzliche Verpfändung ist nicht mehr erlaubt.
  • Unverändert bleibt die Art der geeigneten Wertpapiere: Das sind bestimmte Schuldverschreibungen (= Anleihen, Obligationen) und Schuldscheindarlehen. Möglich ist auch der Kauf von Anteilscheinen an Fonds, die in diese Schuldverschreibungen und/oder Schuldscheindarlehen veranlagen. Zur Deckung geeignet sind auch bestimmte Anteile an Immobilienfonds. Die Emittenten der Wertpapiere können aber nach der neuen Gesetzeslage auch in der EU oder im EWR ansässig sein. Mittels Investition in diese Wertpapiere kann auch der Freibetrag für investierte Gewinne lukriert werden.
  • Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die zu höchstens 40 % in Aktien oder anderen Kapitalanlagen mit schwnakendem Ertrag veranlagen, angerechnet werden.
  • Der Gewinnzuschlag (Strafzuschlag) wurde von 60 % auf 30 % der Unterdeckung reduziert.