Kosten für Pflegepersonal als außergewöhnliche Belastung

 

Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist, daß die betreute Person Pflegegeld bezieht (ab Pflegestufe 1). Das Pflegegeld reduziert den Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Ausgaben können von der unterhaltsverpflichteten Person abgesetzt werden, wenn die betreute Person nur ein geringes Einkommen bezieht. In diesem Fall müssen die Kosten um den Selbstbehalt gekürzt werden.