Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn
Diese Regelung betrifft auch freie Dienstnehmer sowie fallweise Beschäftigte.
Bei Verstößen gegen die Anmeldeverpflichtung ist die Gebietskrankenkasse berechtigt, pro verspätet angemeldetem Dienstnehmer EUR 500,00 zu verrechnen. Wird bei einem Prüfeinsatz durch die Krankenkasse ein Anmeldeverstoß festgestellt, wird zusätzlich eine Strafe von pauschal EUR 800,00 vorgeschrieben werden.
Zusätzlich zur Krankenkasse ist auch die Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) berechtigt, Strafen von EUR 730,00 bis EUR 2.180,00 und bei Wiederholung bis zu EUR 5.000,00 festzusetzen.