Steuerreform 2009
Am 31. März 2009 wurde das am 11. März 2009 im Nationalrat beschlossene Steuerreformgesetz 2009 bekannt gemacht und ist damit - hauptsächlich rückwirkend mit 01. Jänner 2009 - in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte:
- Tarifsenkung
Die Steuerfreigrenze wurde ab 2009 auf EUR 11.000,00 angehoben (bisher: EUR 10.000,00). Das bedeutet, dass Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von EUR 16.870,00 bzw. bei Pensionisten von EUR 14.944,00 und Einkommen bei Selbständigen (allerdings unter Berücksichtigung des neuen Gewinnfreibetrages, siehe weiter unten) von EUR 12.713,00 steuerfrei gestellt sind. Die Steuertarife für alle Einkommensklassen über EUR 11.000,00 wurden gesenkt und der Spitzensteuersatz von 50 % wird erst auf Einkommen ab EUR 60.000,00 (bisher: EUR 50.000,00) angewendet. - Familienpaket
Der Kinderabsetzbetrag wurde ab 2009 auf EUR 58,40 pro Monat (bisher: EUR 50,90) erhöht. Das bedeutet eine jährliche Erhöhung pro Kind und Jahr von EUR 90,00.
Der Unterhaltsabsetzbetrag, der jenen Steuerpflichtigen zusteht, die gesetzlich verpflichtende Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder leisten müssen, wird ab 2009 auf monatlich EUR 29,20 für das erste, EUR 43,80 für das zweite und EUR 58,40 für jedes weitere Kind erhöht.
Der neue Kinderfreibetrag kann ab 2009 pro Kind grundsätzlich mit EUR 220,00 jährlich im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (nicht laufend durch Berücksichtigung in der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber !) oder Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Er steht für Kinder zu, für die im Kalenderjahr länger als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde. Möglich ist auch ein Splitting des Freibetrages auf beide Elternteile, wobei dann jedem Elternteil 60 % des Freibetrages, also EUR 132,00 jährlich, zustehen. Alleinerziehende können den Freibetrag von EUR 220,00 dann geltend machen, wenn vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen geleistet werden. Werden Unterhaltszahlungen geleistet und steht dem Unterhaltspflichtigen für mehr als 6 Monate eine Unterhaltsabsetzbetrag zu, können beide Elternteile einen Freibetrag in Höhe von EUR 132,00 geltend machen.
Weiters sind ab 2009 Kinderbetreuungskosten (als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) bis zu EUR 2.300,00 pro Kind und Jahr steuerlich absetzbar. Dies gilt allerdings nur für Kinder bis 10 Jahre. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlt worden sein, und zwar entweder an private oder öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Internat) oder an pädagogisch qualifizierte Personen. Achtung: Das reine Schulgeld für Privatschulen sind keine Betreuungskosten !
Der Arbeitgeber kann ab 2009 an alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten bis zu EUR 500,00 pro Jahr bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes leisten. Voraussetzung hierfür ist der Bezug des Kinderabsetzbetrages von mehr als 6 Monaten im Jahr. Allerdings sieht der Gesetzgeber vor, daß dieser Zuschuss direkt an die Betreuungseinrichtungen bzw. pädagogisch qualifizierten Personen überwiesen werden muss, was für die Betreuungsstellen eine administrative Herausforderung darstellt. Die Akzeptanz dieses Modells bleibt daher abzuwarten. - Gewinnfreibetrag für Unternehmen ab 2010
Ab 2010 nennt sich der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne "Gewinnfreibetrag" und erhöht sich von 10 % auf 13 % des Jahresgewinnes. Weiters wurde er auf alle betrieblichen Einkunftsarten und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet. Neu ist, daß der Freibetrag aufgeteilt wurde, und zwar in einen Grundfreibetrag (für Gewinne bis EUR 30.000,00 und ohne Erfordernis von Investitionen) und in einen zusätzlichen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (für maximal EUR 70.000,00, gebunden an Investitionen analog zum bisherigen Freibetrag für investierte Gewinne). Für Gewinne, die im Pauschalierungsweg ermittelt werden, steht allerdings nur der Grundfreibetrag zu, auch wenn Investitionen getätigt wurden. - Vorzeitige Abschreibung für Investitionen 2009 und 2010
Um Investitionstätigkeiten der Unternehmen zu fördern, wurde für 2009 und 2010 eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % eingeführt. Diese gilt für all jene Wirtschaftsgüter, die auch für den investitionsbedingten Freibetrag in Frage kommen. Durch die vorzeitige Abschreibung kommt es nicht zu einer Steuerersparnis, sondern lediglich zu einer Steuerstundung, da zwar am Anfang die Abschreibung höher ist, aber dafür die Laufzeit der Abschreibung verkürzt wird. - Kirchenbeitrag und Spenden
Ab 2009 kann der bezahlte Kirchenbeitrag mit maximal EUR 200,00 (bisher EUR 100,00 ) als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Weiters können Private und Unternehmer zusätzlich zur bisherigen Spendenregelung auch Spenden an Organisationen absetzen, wenn diese Spenden für mildtätige Zwecke, zur Bekämpfung von Not und Armut in Entwicklungsländern oder zur Hilfestellung in Katastrophenfällen verwendet werden. Diese Organisationen müssen allerdings zusätzlich in einer Liste über begünstigte Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen geführt werden. Weiterhin nicht abzugsfähig sind Spenden für den Tier- und Umweltschutz.