Steuerreform 2011
Zum Zweck der Budgetsanierung hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt. Hier die Details:
- Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen
Kernstück der einkommensteuerlichen Änderungen ist die neue Vermögenszuwachsbesteuerung. Derzeit werden laufende Erträge aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen und Dividenden) im Regelfall mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen sind im Privatbereich hingegen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach geltender Rechtslage voll steuerpflichtig (bis zu 50 % Einkommensteuer), nach Ablauf der Jahresfrist jedoch gänzlich steuerfrei. Ab 01. Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (z.B. Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell mit 25 % Kapital-ertragsteuer besteuert. Die neue Steuer wird - wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen - analog zur Kapitalertragsteuer auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank, sind die Einkünfte in der Eikommensteuererklärung zu deklarieren und werden dann bei der Veranlagung mit 25 % besteuert.
Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen natürlicher Personen (zum Teil auch für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen) als auch - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - für (außerbetriebliche) Kapitalanlagen von Körperschaften (z.B. Vereine, Köperschaften öffentlichen Rechts) und für Privatstiftungen. Zur Gänze ausgenommen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften, etc), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage voll körperschaftsteuerpflichtig sind.
Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen soll nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen gelten (so genannter "Bestandschutz"), und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien und GmbH-Anteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2010 und bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) für Anschaffungen nach dem 30. September 2011. Einfach gesagt: Alle bis 31. Dezember 2010 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle bis 30. September 2011 erworbenen Anleihen und Derivate können nach Ablauf der bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr weiterhin steuerfrei veräußert werden ! Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalanlagen in Zukunft unentgeltlich übertragen werden (für den Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gilt dabei wie bisher der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers bzw. Geschenkgebers).
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten errechnet, wobei Anschaffungsnebenkosten (wie z.B. Bankspesen beim Aktienkauf) und auch allfällige Werbungskosten (z.B. Bankspesen, Depotgebühren) nicht berücksichtigt werden. Werden Wertpapiere aus dem Depot entnommen, wird dies grundsätzlich wie eine Veräußerung behandelt und löst die 25 %ige Besteuerung des erzielten Wertzuwachses aus. Eine Besteuerung unterbleibt nur dann, wenn bestimmte Meldepflichten eingehalten werden.
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden. Dies erfolgt jedoch nicht automatisch durch die Bank (so wie die Versteuerung des Vermögenszuwachses), sondern muss durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt werden (Verlustausgleichsoption). Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften (z.B. Gehaltseinkünften oder Einkünften als Einzelunternehmer) ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. - Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung
Die bisherigen Forschungsfreibeträge ("Frascati"-Freibetrag von 25 %, Freibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen von 25 bzw. 35 % und Freibetrag für Auftragsforschung) können letztmalig für das Kalenderjahr 2010 bzw. Wirtschaftsjahr 2010/2011 geltend gemacht werden. Zum Ausgleich dafür wird die bisherige Forschungsprämie von 8 % auf 10 % erhöht. Die Forschungsprämie kann für alle Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung (Obergrenze: Aufwendungen bis EUR 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr) geltend gemacht werden. Die Forschung muss künftig in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte stattfinden. - Erhöhung des Pendlerpauschales um 10 %
- Kleines Pendlerpauschale:
- 20 bis 40 km einfache Wegstrecke: von EUR 630,00 auf EUR 696,00
- 40 bis 60 km einfache Wegstrecke: von EUR 1.242,00 auf EUR 1.356,00
- über 60 km einfache Wegstrecke: von EUR 1.857,00 auf EUR 2.016,00
- Großes Pendlerpauschale:
- 2 bis 20 km einfache Wegstrecke: von EUR 342,00 auf EUR 372,00
- 20 bis 40 km einfache Wegstrecke: von EUR 1.356,00 auf EUR 1.476,00
- 40 bis 60 km einfache Wegstrecke: von EUR 2.361,00 auf EUR 2.568,00
- über 60 km einfache Wegstrecke: von EUR 3.372,00 auf EUR 3.672,00
- Kleines Pendlerpauschale:
- Alleinverdienerabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag
Alleinverdienern ohne Kind steht ab 2011 kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu (bisher EUR 364,00 pro Jahr). Als Ausgleich wird bei Pensionisten der Pensionistenabsetzbetrag von EUR 400,00 auf EUR 764,00 angehoben, wenn die steuerpflichtigen Pensionseinkünfte höchstens EUR 13.100,00 im Jahr betragen und das Einkommen des Ehepartners EUR 2.200,00 nicht übersteigt. Durch eine Änderung bei den außergewöhnlichen Belastungen soll sichergestellt werden, dass auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für den Ehepartner weiterhin Mehraufwendungen aus einer Behinderung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden können, wenn das Einkommen des Ehepartners EUR 6.000,00 pro Jahr nicht übersteigt. - Sonderausgaben
Die elektronische Datenübermittlung als Voraussetzung für die im Vorjahr eingeführte Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige und ähnliche Zwecke soll auf 2012 verschoben werden. Bis dahin können diese Spenden noch durch Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen nachgewiesen werden.
Die Inlandsbeschränkung für Sonderausgaben in Zusammenhang mit der Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entfällt. Diese Beträge können aber nur mehr dann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn das neu errichtete Eigenheim zumindest zwei Jahre als Hauptsitz genutzt wird.
Kirchenbeiträge bis jährlich EUR 200,00 können ab 2011 auch für in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit EU- oder EWR-Sitz als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Die Sonderausgabenbegünstigung für Genussrechte und junge Aktien und Wohnbauanleihen entfällt ab der Veranlagung 2011. - Vermietung und Verpachtung
Der Verfassungsgerichtshof hat kürzlich die Verweigerung des Verlustvortrages bei Vermietungseinkünften als verfassungswidrig erkannt. Als Reaktion darauf wird mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 aber nicht der Verlustvortrag auf außerbetriebliche Einkünfte ausgedehnt werden, sondern es wird für Vermietungseinkünfte eine neue Verteilungsmöglichkeit für außergewöhnliche Ausgaben (z.B. Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) auf 10 Jahre eingeführt. Damit soll erreicht werden, dass auch ohne Verlustvortrag Verluste aus der Vermietungstätigkeit nicht verloren gehen können. Die Verteilung auf 10 Jahre kann auch bereits ab der Veranlagung 2010 beantragt werden. - Abschaffung der Kreditvertragsgebühr
Im Gegenzug zur Einführung der Bankenabgabe wird die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr für Vertragsabschlüsse ab dem 01. Jänner 2011 abgeschafft. Damit entfällt künftig auch die Gebührenpflicht für Gesellschafterdarlehen und -kredite. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (z.B. Bürgschaften, Hypothekarverschreibungen, Zessionen) zu Darlehens- und Kreditverträgen bleiben weiterhin gebührenfrei. - Änderungen bei der Familienbeihilfe
Die allgemeine Altersgrenze für die Familienbeihilfe wird ab 01. Juli 2011 um 2 Jahre verkürzt und auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Bei Studien mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semestern (z.B. Medizin, Technik) gilt als Altersgrenze das vollendete 25. Lebensjahr, wenn das Studium spätestens mit 19 Jahren begonnen wurde. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Personen, die vor Beginn des Studiums eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei bestimmten gemeinnützigen Organisationen ausgeübt haben.
Für Mütter, Schwangere, erheblich behinderte Kinder sowie Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und sich in Berufsausbildung befinden, wird ab
01. Juli 2011 die Altersgrenze ebenfalls um zwei Jahre auf das vollendete 25. Lebensjahr herabgesetzt.
Die dreimonatige Weiterzahlung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Ausbildung wird ab 01. März 2011 nur mehr gewährt, wenn nach Abschluss der Schulausbildung unmittelbar eine Berufsausbildung begonnen wird (z.B. Studium nach der Matura).
Die 13. Familienbeihilfe wird ab 2011 auf EUR 100,00 reduziert und nur mehr für 6- bis 15-jährige Kinder ausbezahlt.
Der Mehrkindzuschlag, der einkommensschwachen Familien ab dem 3. Kind zusteht, bleibt erhalten, wird ab 2011 aber von EUR 36,40 auf EUR 20,00 pro Monat und Kind reduziert.
Die Familienbeihilfe für 18- bis 21-jährige Arbeitslose wird ab 01. März 2011 gestrichen.