Steueroptimale Verlustverwertung
Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 %igen Mindestbesteuerung sind unter anderem Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd (nur) so hoch sind wie der Gesamtbetrag der Einkünfte, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenutzt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen beachten, dass ab 2013 entstandene Verluste infolge der Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 nunmehr unbeschränkt vortragsfähig sind.
Ebenfalls zu beachten ist ab 2016, dass bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig sind, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.